Die Rechtsprechung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) besagt de facto, dass sich das Streikrecht im Rahmen des internationalen Rechts von den ILO-Übereinkommen 87 (Vereinigungsfreiheit) and 98 (Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen) ableitet.
Seit nahezu zehn Jahren herrscht in dieser Frage eine Pattsituation zwischen den Arbeitnehmervertretern, die die Rechtsprechung der ILO unterstützen, und den Vertretern der Arbeitgeber. Die Verfassung der ILO besagt, dass Fragen wie diese an den IGH verwiesen werden können.
Bei der Abstimmung am 10. November, haben sich 19 Regierungsvertreter der Ansicht der 14 Arbeitnehmerdelegierten angeschlossen und dafür gestimmt, die Frage an den IGH zu verweisen. Nur sieben von ihnen haben wie die Arbeitgebergruppe gestimmt, die ebenfalls 14 Mitglieder hat. Zwei Regierungen haben sich enthalten.
IGB-Generalsekretär Luc Triangle erklärt dazu: “Das Streikrecht ist von grundlegender Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um einen fairen Deal zu bekommen, und, wie die Geschichte gezeigt hat, für die Demokratie. Wir begrüßen diesen Beschluss und freuen uns darauf, dem IGH unsere Argumente zu unterbreiten. Wir sind zuversichtlich, dass dieses Verfahren die jahrzehntelange Rechtsprechung der ILO zum Streikrecht im internationalen Recht bestätigen wird.”